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junge Welt29.12.2000Ist das Abspielen von Punksongs strafbar? jW sprach mit More Keskin _________________________________________________________________
(Die Berlinerin war mehrere Monate in Untersuchungshaft und wurde später zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, weil sie das Lied »Deutschland muß sterben« der Hamburger Punkband Slime auf einer Demonstration abgespielt haben soll. In einem anderen Fall hob das Bundesverfassungsgericht eine Verurteilung mit Verweis auf die Kunstfreiheit wieder auf)
F: Sie saßen wegen Abspielen eines Punksongs auf einer Demonstration drei Monate in Untersuchungshaft. Was wurde Ihnen vorgeworfen?
Ich wurde auf der Abschlußkundgebung der Revolutionären 1.-Mai-Demonstration 1994 am Brandenburger Tor festgenommen. Im Nachhinein wurde eine Anklage konstruiert, in der es unter anderem hieß, daß ich durch das Abspielen des Songs »Deutschland« von der Hamburger Punkband Slime die BRD verunglimpft hätte. Die Anklageschrift, in der das gesamte Lied abgedruckt war, stützte sich auf den Refrain »Deutschland muß sterben, damit wir leben können«. Über vier Jahre lag deswegen ein Haftbefehl gegen mich vor. Am 1. Mai 1999 wurde er vollstreckt und ich nach der Abschlußkundgebung der 1.-Mai-Demonstration am Kottbusser Tor verhaftet.
F: Gab es weitere Anklagen?
Ja, Uli L. wurde auf der Revolutionären 1.-Mai- Demonstration 1997 aus dem Lautsprecherwagen gezerrt und saß zwei Monate in Untersuchungshaft. Auch er wurde wegen Abspielens dieses Liedes angeklagt und verurteilt. Auf einer Solidaritätskundgebung für Uli L. im September 1997 am Kottbusser Tor wurde das Lied wieder gespielt, obwohl es die Polizei mehrmals untersagte. Der Anmelder Christoph E. wurde deswegen angeklagt und verurteilt. Dann laufen noch Ermittlungen gegen zwei Frauen, die während einer Solidaritätsdemonstration - mit den auf den Demonstrationen am 1. Mai 2000 in Berlin Verhafteten - vor dem Gefängnis Moabit im Lautsprecherwagen saßen. Als gegen Ende der Kundgebung der Punksong abgespielt wurde, stürmte die Polizei den Lautsprecherwagen, beschlagnahmte die Musikanlage und mehrere Kassetten.
F: Anfang November hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Angelegenheit beschäftigt. Wie lautete das Urteil?
Der Anwalt von Christoph E. hat den Fall vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebracht, nachdem die Verurteilung in sämtlichen Instanzen bestätigt worden war. Das BVerfG hob das Urteil mit der Begründung auf, daß es Christoph E. in seiner grundgesetzlich festgeschriebenen Kunstfreiheit verletzte. In der Begründung schrieben die Karlsruher Richter, ihre Berliner Kollegen hätten bei ihrem Urteil mit einer verengten Sicht die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit verkannt. Der Slime-Song wurde als ein Kunstwerk klassifiziert, dessen Verfasser mittels Formensprache Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen in Deutschland mitteilen wollen, die unter der Überschrift »Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland« zusammengefaßt werden können. Außerdem verweist das BVefG auf den satirischen Einschlag des Liedes. Es wird mit Heinrich Heines berühmtem Gedicht »Die schlesischen Weber« verglichen, das im Urteil auch abgedruckt ist. Und es wird vom BVerfG noch darauf verwiesen, daß das Lied im Umfeld einer jahrelangen Auseinandersetzung um ein Hamburger Kriegerdenkmal aus der Nazizeit entstanden ist, daß die Inschrift »Deutschland muß leben, auch wenn wir sterben müssen« trägt. Die Punkband habe mit ihrem Refrain eine provokative Antithese dazu formuliert.
F: Welche Folgen hat dieses Urteil?
Das Urteil gegen Christoph E. ist aufgehoben worden. Allerdings ist er noch nicht freigesprochen worden. Die ganze Sache ist an das Berliner Amtsgericht zurückverwiesen worden.
Das gleiche Bundesverfassungsgericht hatte allerdings die Verfassungsbeschwerde von Uli. L. gegen sein Urteil abgewiesen. Ich habe ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde gestellt, die beim BVerfG immer noch vorliegt.
F: Warum die unterschiedliche Herangehensweise?
Man darf den politischen Kontext nicht außer acht lassen. Es geht bei dieser ganzen Angelegenheit um die Kriminalisierung des Revolutionären 1. Mai, weil der klare politische Aussagen rüberbringt. Außerdem will ein Land wie Deutschland, daß eine Weltmachtrolle anstrebt und wieder Krieg führt, jede grundsätzliche Kritik kriminalisieren. Schließlich scheute die Justiz weder Geld noch Mühe, um mich zu verurteilen. Allein bei meinem Prozeß wurde sieben Tage vor der Staatsschutzkammer verhandelt.
Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht ist von uns und einer breiten Öffentlichkeit gemeinsam erkämpft worden.
Interview: Peter Nowak |