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telepolis vom 18.1.2008Keine Grundsatzentscheidung zur Überwachung von Abgeordneten Peter Nowak Bodo Ramelow von der Linkspartei darf nicht mehr vom Bundesverfassungsschutz beobachtet werden, aber die Entscheidung des Kölner Landgerichts ist von geringer Reichweite Der Bundestagsabgeordnete der Linkspartei Bodo Ramelow (1) darf vom Bundesverfassungsschutz nicht weiter beobachtet werden. Das entschied (2) das Kölner Landgericht am Donnerstag und gab damit dem früheren hessischen Gewerkschafter und langjährigen Politiker von PDS und Linkspartei in diesem Punkt Recht. Ramelow sprach denn auch von einen "Sieg des Rechtsstaates". Sicherlich wird sich Ramelow freuen, dass diese Entscheidung vor der Landtagswahl in Hessen gefallen ist, wo die CDU sich mit einer Art Revival des "Freiheit statt Sozialismus"-Wahlkampfs der frühen 80er Jahre auf die Linkspartei einschießt (3). Doch darüber hinaus kann Ramelow eigentlich aus zwei Gründen nur von einem relativen großen Erfolg sprechen. Keine Erweiterung des Rechts auf Akteneinsicht Zum einen wurde der zweite Teil von Ramelows Klage abgewiesen. Damit wollte er umfassende Auskünfte zu allen über ihn beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten erhalten. Diese Klage hatte sich nur teilweise dadurch erledigt, dass das Bundesamt die verlangten Auskünfte erteilt hatte. Soweit der Kläger Auskünfte nicht nur aus seiner Personenakte, sondern auch aus Personenakten anderer und aus Sachakten, in denen er erwähnt wird, begehrte, sei die Klage nach Ansicht des Kölner Landgerichts schon aus formalen Gründen unzulässig. Der Kläger habe es versäumt, ein solches erweitertes Auskunftsbegehren vor Erhebung der Klage zunächst gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz geltend zu machen. Das Gericht machte aber in der kurzen mündlichen Urteilsbegründung auch deutlich, dass es keine umfassende Verpflichtung der Behörde sieht, auch diese nicht personenbezogenen Akten offen zu legen. Eine positive Entscheidung hätte Auswirkungen gehabt, die weit über dem Fall Ramelow hinausgehen. So hatten 20 Aktivisten des Berliner Sozialforums (4), das im vorletzten Jahr ins Visier verschiedener Verfassungsschutzbehörden geraten war, Anträge auf Akteneinsicht beim Berliner Landesamt für Verfassungsschutz (5) gestellt. Die Anträge wurden entweder äußerst schleppend behandelt oder mit der Begründung abgelehnt, dass durch die Veröffentlichung die Arbeitsweise und die Quellen des Verfassungsschutzes offen gelegt werden könnten. Darin sahen vier Betroffene eine Beschneidung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und klagten auf Herausgabe der Akten. Am 30.1. wird es dazu eine erste Verhandlung vor dem Berliner Verwaltungsgericht geben. Nicht nur in diesem Fall hat die Entscheidung im Fall Ramelow keine Signale gegeben. Kein Präzedenzfall Auch in der Hauptsache betonten die Kölner Richter, dass die Entscheidung kein Grundsatzurteil sei, sondern sich eng auf die Person des Klägers beziehe. "Unter Berücksichtigung seines Status als Abgeordneter, seiner Parteifunktionen und seiner konkreten politischen Betätigung", gäbe es für Ramelows Beobachtung keine gesetzlichen Voraussetzungen, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung, die damit viele Fragen offen ließ. Wäre die Entscheidung anders ausgefallen, wenn Ramelow nicht parteiintern zum realpolitischen Flügel, sondern zur Kommunistischen Plattform gehören würde? Tatsächlich wird diese Differenzierung auf Länderebene schon praktiziert. So hat der Verfassungsschutz im CDU-regierten Saarland die Beobachtung der Linkspartei gestoppt (6), weil sich nach Ansicht der Behörde in Lafontaines Heimat vor allem ehemalige Sozialdemokraten in der Partei zusammengeschlossen hätten. Auch in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern war die Beobachtung der Partei komplett eingestellt worden. Genauere Aufschlüsse dürfte die schriftliche Urteilsbegründung geben, die in den nächsten 10 Tagen erwartet wird. Doch schon in der mündlichen Begründung betonte der Richter, dass die Entscheidung weder bedeute, dass Abgeordnete generell nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürften, noch sei darüber entschieden worden, ob die Partei Die Linke beobachtet werden dürfe. Daher kann sich Ramelow mit seiner nach der Entscheidung erhobenen Forderung, Bundesregierung und Bundestag müssten den Geheimdienst nun anweisen, grundsätzlich die Observierung von Parlamentariern einzustellen, zwar auf Beschlüsse seiner Partei, nicht aber auf die Kölner Entscheidung berufen. Hilfe beim Austritt Allerdings würde seine Partei bei einer konsequenten Umsetzung dieser Forderung schnell in Widersprüche geraten. Denn dann dürften auch die Abgeordneten von NPD und DVU in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg nicht mehr beobachtet werden. Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat als Antwort auf eine kleine Anfrage der NPD-Fraktion zur nachrichtendienstlichen Überwachung von Abgeordneten und Mitarbeitern mitgeteilt (7), dass die Partei insgesamt Gegenstand der Überwachung ist, aber aus Geheimhaltungsgründen eine öffentliche Erörterung nicht möglich ist. Zur Frage, ob eine geheimdienstliche Beobachtung von Abgeordneten mit deren Immunität vereinbar ist, wurde eine Beobachtung von Abgeordneten für grundsätzlich zulässig erklärt. In Sachsen, wo die NPD-Fraktion seit 2004 im Landtag sitzt und mittlerweile durch Austritte von 12 auf 9 Personen geschrumpft ist, können NPD-Mitglieder theoretisch auch nachrichtendienstlich beobachtet werden, wenn sie Abgeordnete sind. Beobachtungsobjekt wären sie allerdings in ihrer Eigenschaft als NPD-Mitglieder und nicht als Parlamentarier. Bisher habe es nach Angaben des sächsischen Landtagssprechers Ivo Klatte (8) keinen Fall gegeben, dass ein Parlamentarier mit nachrichtendienstlichen Methoden überwacht wird. Klatte müsste dazu die Genehmigung geben. Allerdings wurde für diesen personellen Schwund in der NPD-Fraktion der Verfassungsschutz (9) verantwortlich gemacht (10). Verfassungsschutzpräsident Rainer Stock betonte, dass sich austrittswillige Parlamentarier von sich aus an seine Behörde gewandt hätten. Er erhoffte sich eine Signalwirkung und erklärte, nichts dagegen zu haben, wenn weitere Abgeordnete der NPD-Fraktion austreten. Allein an diesem Beispiel zeigt sich auch die Paradoxie. Einerseits werden die Landtagsabgeordneten nicht nachrichtendienstlich überwacht, anderseits gibt der Verfassungsschutz Hilfestellung beim Parteiaustritt, der ja ein noch gravierender Schritt als eine Überwachung darstellt. Juristisches Neuland betrat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt mit der Entlassung des Schornsteinfegers Lutz Battke, der als Parteiloser für die NPD im Kreistag des Burgenlandkreises sitzt. "Er hat als Schornsteinfeger vom Staat ein Monopol für seinen Beruf bekommen. Er kann sich überall Zugang verschaffen, und kein Bürger kann sagen, ich lasse keinen Rechtsextremisten rein. Das darf nicht sein", begründete der zuständige Landwirtschaftsminister von Sachsen Anhalt Reiner Haseloff das Kehrverbot für den rechten Mandatsträger. Ob das Urteil juristisch bestand haben wird, ist noch offen. Selbst Minister Haseloff ist sich da nicht sicher. Dabei wird für die Juristen auch eine Rolle spielen, ob die Ausübung eines politischen Mandats auf diese Weise sanktioniert werden kann. Zu all diesen Fragen hat die Entscheidung des Kölner Landgerichts im Fall Bodo Ramelow allerdings keinerlei Entscheidungshilfen gegeben.
LINKS
(1) http://www.bodo-ramelow.de/ (2) http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_17013/index.php (3) http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=1272330& (4) http://www.socialforum-berlin.org (5) http://www.berlin.de/home/Land/SenInn/Verfassungsschutz/ (6) http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/85/152697/?page=4 (7) http://www.npd-fraktion-mv.de/medien/pdf/pdfartikel25.pdf (8) http://www.landtag.sachsen.de/SLT_Online/de/infothek/index.asp?page=dien ste/landtagsverwaltung/index.asp (9) http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/verfassungsschutz/index.html (10) http://www.stern.de/politik/deutschland/:Sachsen-NPD-Parteiaustritt-Staa tsschutz/551859.html |