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telepolis vom 15.12.06Wie Teheran die Terrorlisten lieben lernte Peter Nowak Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs muss die umstrittene iranische Oppositionsgruppe der Volksmudschaheddin von der EU-Terrorliste genommen werden Scharfe Töne richtete (1) am Donnerstag das iranische Außenministerium an die Adresse der EU. Das ist nicht ungewöhnlich, steht doch das Verhältnis nicht zum Besten, wie die Stichworte Holocaustleugnerkonferenz oder Atomstreit deutlich machen. Doch der Protest aus Teheran hatte dieses Mal eine durchaus pikante Note. Der Iran kritisiert, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der Klage der iranischen Volksmudschaheddin (2) ( Die Sekte von Camp Aschraf... (3)) stattgegeben (4). Die exiliranische Oppositionsgruppe hatte dagegen geklagt, dass sie seit dem Jahr 2002 auf der Schwarzen Liste der EU (5) stand und somit als terroristische Organisation galt. Die Luxemburger Richter sahen dadurch rechtsstaatliche Grundsätze verletzt. Der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt laut Gericht, dass die Betroffenen so weit wie möglich über die Grundlagen eines solchen Ratsbeschlusses informiert werden. Aus der Begründung müsse auch hervorgehen, warum der Rat eine Gruppe oder Person auf die Terrorliste setze. Schließlich müssten die Betroffenen gegen einen solchen Beschluss Klage bei Gericht erheben können, damit ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erhalten bleibe. Bisher haben galten allerdings für alle auf den Schwarzen Listen aufgeführten Organisationen und Einzelpersonen diese rechtsstaatlichen Grundsätze nicht. Dagegen sind Juristen und Bürgerrechtsbewegungen Sturm gelaufen, haben aber bisher wenig Gehör gefunden. Erstmals hat ein Europäisches Gericht festgestellt, dass auch ein Eintrag auf den Schwarzen Listen unter bestimmten Bedingungen die Grundrechte nicht außer Kraft setzen kann. --Hierbei unterscheidet es (das Gericht) zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen, in denen es um das Einfrieren der Gelder von Personen und Organisationen ging, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und in denen die Urteile Yusuf und Kadi vom 21. September 20053 sowie die Urteile Ayadi und Hassan vom 12. Juli 20064 ergingen. In jenen Rechtssachen hatten sich der Rat und die Kommission nämlich darauf beschränkt, auf Gemeinschaftsebene Resolutionen des Sicherheitsrats und Beschlüsse seines Sanktionsausschusses umzusetzen, die die betroffenen Personen namentlich aufführten, ohne dass die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Begründetheit dieser Maßnahmen über ein Ermessen verfügt hätten. Bei der Regelung hingegen, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, hat der Sicherheitsrat die konkrete Benennung der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, in das Ermessen der Mitglieder der UNO gestellt. Diese Benennung erfolgt also in Ausübung einer eigenen Befugnis aufgrund einer Ermessensentscheidung der Gemeinschaft. Unter diesen Umständen muss der Rat die grundlegenden, von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährten Rechte und Garantien grundsätzlich in vollem Umfang wahren.-- Aus der Gerichtsentscheidung Umstrittene Organisation Die Volksmudschaheddin ist eine autoritäre, hierarchisch geführte Organisation, die einen Personenkult um ihre Führungspersonen macht, sich selber als die einzige Alternative zum Mullah-Regime aufspielt, aber bei demokratischen Oppositionellen längst jeden Kredit verspielt (6) hat ( Herzliche Beziehungen zu Terroristen (7)). Spätestens als sie im Kampf gegen die Mullahs offen auf die Seite des Saddam-Regimes im Irak überlief und während des iranisch-irakischen Krieges mit der Armee des baathistischen Staates zusammen arbeitete, brachen die anderen Oppositionsgruppen die Kontakte zu den Volksmudschaheddin ab. Die Gruppe schaffte es allerdings, den Sturz des Saddam-Regimes zu überleben. Sie stellten sich nun den USA zur Verfügung, allerdings befindet sich die Gruppe noch immer auf der Terrorliste (8) des US-Außenministeriums. Immer wieder machen Organisationen aus ihrem Umfeld wie der Nationale Widerstandsrat (9) mit angeblichen Enthüllungen von Atomanlagen (10) im Iran von sich reden. Angeblich operieren auch Einheiten der Volksmudschaheddin schon auf iranischen Boden und beschaffen Informationen für die USA. Deswegen wird Washington mit dem Luxemburger Urteil gut leben können. Umgekehrt erklären sich so auch die schrillen Reaktionen aus Teheran. Zwar können die Volksmudschaheddin dem Regime alleine kaum gefährlich werden. Aber als eine Art Gehilfen der USA werden sie schon ernst genommen. Für die Organisation bedeutet das Urteil zunächst einmal, dass die Sperrung der Bankkonten aufgehoben wird, was die Aktionsfähigkeit der straff geführten Gruppe natürlich erhöht. Europäische Juristen werden nach dem Studium der Urteilbegründung überlegen, ob damit eine Bresche in die bisher jenseits aller rechtsstaatlichen Grundsätze angesiedelten Schwarzen Listen geschlagen worden ist. Die iranische Regierung hat mit der heftigen Urteilsschelte gezeigt, dass sie gegen die Schwarzen Listen nichts einzuwenden hat, wenn nur die eigenen Feinde darauf stehen.
LINKS
(1) http://www.irna.com/en/news/view/menu-236/0612136797182013.htm (2) http://www.ncr-iran.org/de/index.php (3) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20148/1.html (4) http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp06/aff/cp060097de.pdf (5) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003D0902:D E:HTML (6) http://www.taz.de/pt/2006/12/13/a0155.1/text (7) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/17/17979/1.html (8) http://www.state.gov/s/ct/rls/crt/2005/65275.htm (9) http://www.ncr-iran.org/de/component/option,com_frontpage/Itemid,1/ (10) http://www.techni-com.de/tacboard/index.php?action=show_thread&thread=04 .1010731160.dat&file=04&seite=3 |