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Landkreis Halberstadt Der Landrat   Postfach1543 38805 Halberstadt                                               5.Juli 2004

 

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Sehr geehrter Herr Kur,

bezüglich Ihrer Anfrage vom 29.06.04 weise ich darauf hin, das der Landkreis nicht der Träger der Gemeinschaftsunterkunft ist.

Mit der Unterbringung der Asylbewerber aus anderen Landkreisen in diese Einrichtung wird der Landkreis nicht zuständig für die Bearbeitung und Sicherstellung anfallender Hilfebedarfe. Zuständig hierfür bleibt der abgebende Landkreis.

Zu Ihrer Anfrage hinsichtlich der ärztlichen Versorgung  ist festzustellen, dass die Asylbewerber bei Bedarf Leistungen nach §4 des Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Diese Umfassen bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmittel sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung  oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen.

Mit freundlichen Grüßen

Rühe