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Interview von Radio Corax mit RA Ralf Breuer Guten Tag, du bist Ralf Breuer, der Anwalt von John Williams, der dieses Jahr verstorben ist und wir versuchen jetzt gemeinsam den Weg von John Williams nachzuzeichnen, wie er in das Abschiebelager in der ZASt Halberstadt gekommen ist und welche Informationen bei Dir angekommen sind. Ab wann beginnt Dein Kenntnisstand ? Also, ich habe nach einem Antrag beim Landkreis Anhalt-Zerbst Akteneinsicht bekommen, woraus sich folgendes ergibt: Er ist eingereist im Oktober 1999, hat daraufhin einen Asylantrag gestellt, der allerdings sehr schnell am 3.11.1999 abgelehnt wurde. Daraufhin wurde beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und auch das Urteil erging am 30.3.2000 eigentlich sehr schnell. Die Rechtskraft soll eingetreten sein am 5.9.2000. Möglicherweise ist damals auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurden und dann abschließend entschieden wurden. Das kann man diesem Aktenauszug nicht entnehmen. Er hat sich im April 2002 mit mir in Verbindung gesetzt. Zuvor hatte er vom Landkreis Anhalt-Zerbst am 19.3.2002 einen Bescheid bekommen, wonach er sich nach Halberstadt in die GU-ZASt (Ausreise-Einrichtung) begeben sollte. Seine letzte Wohnadresse war im Mozartweg 14 in Coswig. Ich weiß nicht, ob das eine kommunale Unterbringungsstelle für Asylsuchende ist, oder ob er da sogar privat gewohnt hat. Jedenfalls war er mit der Umverteilung nach Halberstadt nicht einverstanden und hat mich beauftragt, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Dieser wurde nach einer geraumen Zeit als unbegründet zurückgewiesen, worauf wir dann Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau erhoben haben. Dann hat sich die ganze Sache hingezogen. Schließlich erging dann die Entscheidung von Seiten des Verwaltungsgerichtes Dessau, dass der Landkreis Anhalt-Zerbst im Recht ist, John William dort unterzubringen. Zur Begründung wurde angegeben, dass John Williams seine wahre Identität nicht preisgeben würde und die Zentrale Abschiebestelle in der ZASt sächliche und personelle Möglichkeiten hätte, um auf ihn einzuwirken. Das ist der Verfahrensablauf gewesen. Woher nahm die Ausländerbehörde Anhaltspunkte, das John William nicht mitgearbeitet hätte oder seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre? Man hatte ihn bei der Sudanesischen Botschaft vorgeführt, er hatte ja behauptet, er sei aus dem Sudan und der Botschafter hat dann beschieden, Herr John William stammt nicht aus dem Sudan. Da John William aber bei seiner Aussage blieb, hat man gesagt, er verschleiert seine Herkunft und insofern muß auf ihn eingewirkt werden. Eine Abschiebung ist nur möglich, wenn über die Feststellung der Identität Passersatzpapiere beigebracht werden können. Also nur die Aussage eines Botschafters? Ganz genau, dann hat man ihn noch zwei mal bei der Nigerianischen Botschaft vorgeführt, wo aber auch negativ beschieden wurde. Hintergrund ist, dass viele Ausländerbehörden zunächst einmal davon ausgehen,wenn die Identität von der jeweiligen Botschaft nicht bestätigt wird, dass es sich um ein nigerianischen Staatsbürger handelt, weil viele Nigerianer sich mit vorgetäuschter Identität einen Aufenthalt verschaffen wollen. Also, es wird generell erst einmal davon ausgegangen, dass die Person lügt und dann wie im Fall von John William in das Abschiebelager verteilt. Ganz genau. Und wie hat sich das denn dort weiter entwickelt ? Für John William hat es sich recht übel entwickelt, denn zunächst bekam er die Duldung nur immer für 1 Woche verlängert, teilweise auch nur tageweise. Schließlich wurde dann Mitte 2003 die Duldung eingezogen. Dadurch konnte er sich im Prinzip außerhalb der Einrichtung nicht mehr aufhalten. Er hätte ja selbst bei einem Spaziergang in Halberstadt nicht einmal mehr nachweisen können, dass er zumindest in der BRD geduldet ist. Er wurde im Endeffekt „scheinillegalisiert“? Ja, ganz genau. Aber er wurde von der Ausländerbehörde doch noch angezeigt? Ja, er ist angezeigt wurden wegen mittelbarer Falschbeurkundung und zwar wiederum auf Grund der Annahme, dass er den deutschen Behörden eine falsche Identität mitgeteilt hat. Das Ganze endete dann per Strafbefehl vom Dezember 2002 mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, herabgesetzt auf 5,- €, pro Tagessatz. Aber er hatte ja überhaupt keine Einnahmen mehr. Denn die Ausländer in dieser Einrichtung erhalten nur noch Essensgutscheine, haben nicht einmal mehr Taschengeld. Dann kommt aus meiner Sicht eine weitere fatale Sache hinzu. Nachdem das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen hat,konnte John Williams mit einer Gerichtskostenrechnung von über 330,-€ rechnen, obwohl er offensichtlich leistungsunfähig war. Wir haben eine Stundungsvereinbarung machen können, aber an sich war diese Rechnung paradox, da es offensichtlich war, dass er diese Rechnung niemals begleichen kann. Es sei denn er hätte eigenes Vermögen gehabt, was nicht der Fall war. Das wäre ihm ja auch schon eingezogen wurden? Wahrscheinlich, wenn Vermögen bekannt gewesen wäre, so kenne ich es von anderen Ausländerbehörden,wäre das mit Sicherheit beschlagnahmt wurden, um die Abschiebungskosten zu sichern. Und ab wann hattest Du als Anwalt erfahren, dass gesundheitliche Probleme vorliegen ? Er hat mir im Januar 2003 ein Schreiben zugeschickt, allerdings völlig kommentarlos, aus dem hervorging, dass das Sozialamt einen Antrag auf Überweisung zu einem Facharzt abgelehnt hatte. Er hat mir allerdings nie mitgeteilt, welche Symptome er hatte. Das er wohl sehr krank war, habe ich jetzt erst im Juni erfahren. Eine Unterstützerin der Flüchtlinge im Ausreiselager hatte von seinen Mitbewohnern erfahren, dass er verschwunden war und ich sein Anwalt bin und hat deshalb hier angerufen um nachzufragen, ob wir wüssten wo John William geblieben sei. Also zu den gesundheitlichen Problemen ist Ihnen, außer dem besagten Schreiben nichts bekannt? Nein, gar nichts. Der nächste Schriftverkehr von hier aus ging Mitte März 2004 an ihn. Das Schreiben kam allerdings erstaunlicher Weise zurück, geöffnet wohl von der Posteingangsstelle dieser Einrichtung. Also, Anwaltspost wurde geöffnet ? Ja, ist wohl geöffnet wurden und mit dem Vermerk „Privatpost“ um den 24.03.2004 zurückgeschickt wurden. Daraufhin habe ich meine Sekretärin gebeten, dort anzurufen, um nachzufragen, ob John William zwischenzeitlich umverteilt wurde. War schon recht verwunderlich, dass bis dahin noch kein Beschluss vom OVG in Magdeburg vorlag über den Antrag auf Zulassung der Berufung. Es hätte durchaus möglich sein können, dass sie ihn wieder nach Coswig zurück geschickt hätten und deshalb die Post zurück kam. Das Ergebnis der ganzen Angelegenheit war, dass eine direkte Auskunft verweigert wurde. Obwohl die Vollmacht dort vorlag, sollten wir uns schriftlich melden mit einer Vollmachtsvorlage. Daraufhin wurde die Akte weggelegt. Ich habe erwartet, dass John Williams sich melden wird, wenn irgend etwas nicht stimmt. Denn dies hat er bisher immer getan. Erst aufgrund des Anrufes habe ich im Juni den Landkreis Anhalt-Zerbst schriftlich angefragt und bekam dann die lapidare Mitteilung, dass John Williams am 4.4.2004 verstorben sei. Da wird nicht mitgeteilt wo, keine Ursachen, einfach nur ein Satz: Ihr Mandant ist tot. Ist Dir inzwischen mitgeteilt wurden, wo er vergraben wurde? Von der Verwaltung der Unterkunft kein Wort. Die Unterstützerin hat mich darüber informiert, dass er in irgendeinem Kloster verstorben sei. Kloster Meyendorf Sie sagte mir auch, dass das Beerdigungsinstitut behauptet hätte, das Ordnungsamt Kleinwanzleben habe versucht mich zu erreichen, zwecks der Bestattung. Da kann ich nur sagen, daß das nicht zutreffend ist. Das ganze ist eine ganz merkwürdige Angelegenheit und Bestrebungen der Unterstützer, Licht ins Dunkle zu bringen, scheinen daran zu scheitern, dass sich jeder auf seine Schweigepflicht beruft. Gibt es für sie als Anwalt noch irgendwelche Möglichkeiten an mehr Informationen ranzukommen? Das Problem an der ganzen Sache ist, dass mein Mandant verstorben ist. Dadurch kann ich eine Schweigepflichtentbindungserklärung von John William nicht beibringen. Das einzige, was man probieren könnte, wäre von dem Landkreis Anhalt-Zerbst die Akte anzufordern. Wie die darauf reagieren würden, nachdem der Mandant verstorben ist, weis ich nicht. Eigentlich habe ich keinen Auftraggeber mehr. Die einzige Möglichkeit wäre eine Strafanzeige gegen die Unterkunftsleitung, wenn Personen vorhanden wären, die bezeugen könnten, das ihm nachhaltig, schon in einer schweren Krankheitsphase, ärztliche Versorgung verweigert worden ist. Dann bestünde auf jeden Fall noch die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung. Der Krankheitsverlauf ist schon ziemlich extrem. Mit den wenigen Punkten, die mir mitgeteilt wurden, scheint es wirklich sehr schwer zu sein, irgendwelche konkreten Zeitpunkte festzuhalten. Es muss eine Zeit geben, wo er ärztliche Hilfe gebraucht hätte. Die einzige Mitteilung diesbezüglich, die mir vorliegt, ist das wohl auch Bewohner mitgeteilt haben sollen, er sei in einem komatösem Zustand ins Krankenhaus gebracht wurden. In einer späten Phase. Es kann ja sein, dass die Auflösung der Gehirnstruktur nicht mehr aufzuhalten war. Eigentlich wurde er viel zu spät eingeliefert. In dem einen Schreiben mit der Ablehnung einer Überweisung war noch handschriftlich vermerkt, er hätte Krämpfe und Schwellungen im linken Bein, wenn er das Bein stark beansprucht. Aber da ergibt sich auch nichts weiter daraus. Mir wurde von der Unterstützerin auch mitgeteilt, dass er immer schlechter sehen konnte. Das war vom Inhalt her sehr wenig. Er selbst, hat erstaunlicher Weise auch niemandem mitgeteilt, dass es ihm richtig schlecht geht. Wenn es eine Gehirnerkrankung war, konnte er sich selbst vielleicht nicht richtig mitteilen. Aber er war ja beim Arzt und ist auch zur Außenstelle des Gesundheitsamtes gegangen, um ins Krankenhaus zu kommen. Die Mitarbeiter der ZASt hätten eigentlich selbst und rechtzeitiger darauf reagieren müssen. Ja natürlich, zumal sie sich selbst als eine Unterkunft definieren, in der eine besonders intensive Betreuung auf Grund der personellen und sächlichen Strukturen stattfindet. Da ist es möglich, dass jemand ins Koma fällt. Und das zeigt letztendlich die Qualität dieser Unterkunft. Das es eben keine Betreuung gibt. Man muss auch beachten, dass John Williams seit dem 25.03.2002 in dieser Unterkunft gewesen ist und es trotz dieser angeblichen besonderen Betreuung nicht gelungen ist, einen Passersatz für John Williams zu besorgen. Das ist ein Zeitraum von über 2 Jahren. Obwohl gerade diese Form der Unterbringung zu einem beschleunigten Verfahren führen soll. Sind Ihnen überhaupt Botschaftsanhörungen während dieser Zeit bekannt? Ich habe eine Kopie über die Anhörung bei der sudanesischen Botschaft. Mir wurde nur mitgeteilt, John Williams stammt nicht aus dem Sudan. Ich weis nicht, woran das überprüft wurde. Er ist auch zum Sprachtest geladen wurden, dessen Ausgang mir aber nicht bekannt ist. Man kann vielleicht noch anmerken, dass im Sudan die arabische Bevölkerung die Vorherrschaft für sich in Anspruch nimmt und die Englisch sprechende Bevölkerung nur eine Minderheit ausmacht. Deshalb wird bei der Botschaft die sudanesische Abstammung häufig in Frage gestellt, wenn jemand kein Arabisch spricht. Von daher ist es schon ziemlich bedenklich, auf so eine Aussage hin Entscheidungen zu fällen. Ja, die Behörden hatten keine weitere Möglichkeit die Angaben zu überprüfen. Ihn dort unterzubringen, obwohl es eigentlich keine reale Chance gibt, ein Ersatzpapier beizubringen, stellt die gesamte Institution definitiv in Frage. Und darauf hatten wir eigentlich auch aufgebaut. Uns lag ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vor, wo entschieden wurde, Personen zur Beschleunigung der Passersatzbeschaffung nur dann im Ausreisezentrum unterzubringen, wenn die reale Chance besteht, dass dies zur Mitwirkung führt. Bei Personen, die beharrlich bei ihrer vermeintlichen falschen Identität bleiben, ist der Sinn dieser Anstalt nicht mehr gewahrt und die sind auch zu entlassen. Das hat allerdings das Verwaltungsgericht Dessau wenig interessiert und das OVG Magdeburg hat dann noch einen Trick ausgesucht, um die Zulassung zur Berufung abzulehnen. Sie sagten, da das VG Dessau offensichtlich diese Entscheidung im Rahmen der eigenen Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat, liegt auch keine Abweichung dieser Entscheidung vor. Mit welchem Datum war dieser Beschluss ? Der war vom 11.6.2004. Einen Tag nachdem das Schreiben des Landkreises zu seinem Tod hier eingegangen ist. Für das Verfahren wurde ca. 2 Jahre gebraucht. Das spricht ja auch dafür, das von Amts wegen Verschleppung vorliegt. Sehr gefährlich, das zu sagen. Das will ich denen nicht unterstellen. Die Verwaltungsgerichte sagen in der Regel, wir sind maßlos überlastet. Mehr möchte ich nicht sagen. Erstaunlich ist, das erst dieses Anschreiben an den Landkreis Anhalt-Zerbst und parallel das Anschreiben an das OVG dazu führten, dass ich diesen Beschluss bekam. Kam mir jetzt wegen diesem engen Zeitraum im Zusammenhang mit meinen beiden Schreiben merkwürdig vor. Im Prinzip ist es das wesentliche Ablauf. Ich entnehme den Information, die mir im nachhinein zugetragen wurden, dass es John Williams nach und nach immer schlechter gegangen ist. Man müsste sich mal woanders erkundigen, ob solche Fälle schon aufgetreten sind, daß Leute völlig verschwunden sind. Hätten die Flüchtlinge uns nicht darauf hingewiesen, hätten wir Sie ja niemals angesprochen. Ja, für uns war die Sache auch sehr erstaunlich, als sich die Frau bei uns meldete und sagte, Herr Williams wäre verschwunden. Da wurden wir wieder an die Akte und die Post, die zurück kam erinnert. Das Verschwinden lassen von Menschen sind Methoden, die man eigentlich nicht in Deutschland erleben darf. Es kommt noch etwas hinzu. Als John William ins Krankenhaus gebracht wurden ist, muss er schon unter Betreuung gestanden haben. Das heißt, er hatte eine Betreuerin zu dem Zeitpunkt, als mein Schreiben vom 15.3.2004 durch die Verwaltung der Unterbringungseinrichtung zurückgeschickt wurde. Die Post hätte auf alle Fälle der Betreuerin weitergegeben werden müssen. Zu der haben wir auch Kontakt. Wir werden uns mal erkundigen. Vielen Dank für das Interview.
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