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Neue Erlasslage zum Ausreiselager

Ständige Einrichtung und verschärfte Maßnahmen

Das Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt hat in diesem Jahr zwei neue Erlasse zur Zentralen Unterbringung von AusländerInnen in der „Ausreise-Einrichtung“ in der GU-ZaSt verabschiedet, die auf Nachfrage hin nun auch dem Flüchtlingsrat, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und dem Büro des Ausländerbeauftragten des LSA zur Verfügung gestellt wurden. Es handelt sich um den RdErl. vom 20. Februar 2004 – AZ.: 42.3-12230/35 und den RdErl. vom 18. Mai 2004, dessen Inhalte hier kommentiert aufgeführt werden.

Anmerkungen zum RdErl. vom 20. Februar 2004

Der RdErl. vom 20. Februar 2004 enthält noch einmal allgemeine Aussagen (ähnlich denen im RdErl. vom 20. November 2001, AZ.: 42.3-12230) zu den Maßnahmen, Zielgruppen und der Zielsetzung des Ausreiselagers. Nach wie vor stehen Innenministerium und Ausländerbehörden vor dem Problem, über 1000 ausreisepflichtige Menschen nicht abschieben zu können, weil die dafür notwendigen Pass-Ersatz-Papiere nicht vorhanden sind. Die Schuld dafür wird pauschal den Flüchtlingen angelastet, da diese sich angeblich „beharrlich weigern“ mitzuwirken. Das viele Botschaften, z.B. im Falle von Kurden aus Syrien, sich weigern Passersatzpapiere auszustellen oder sich für den jeweiligen Flüchtling nicht zuständig fühlen wird als Unglaubwürdigkeit des Flüchtlings ausgelegt. Auch wird nicht hinterfragt, warum Menschen soweit gehen, ihre eigene Identität zu leugnen um eine Abschiebung in das Herkunftsland zu vermeiden. Die real existierende und oft auch begründete Angst vor Verfolgung oder Gefahr für Leib und Leben steht einer verschwindend geringen Anerkennungsquote des Bundesamtes und der Gerichte gegenüber.

Die Reaktion der Behörden auf diese Problematik ist psychischer Druck und soziale Ausgrenzung. Konkret heißt das auch weiterhin: zentrale Unterbringung im Ausreiselager, Essenspakete, Entzug des Taschengeldes, Einschränkung der sozialen und medizinischen Leistungen auf das im Einzelfall unabweisbar gebotene, räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (um nach Halberstadt zu kommen braucht man von der ZaSt schon über 1 Stunde zu Fuß). Eine weitere Maßnahme, um den Flüchtling zur Mitwirkung zu zwingen, ist die sog. Betreuung durch das Personal der ZaSt. Laut dem Ministerium können im Ausreiselager „die Betroffenen … gründlicher und kontinuierlicher betreut“ werden. Die Praxis sieht laut Berichten der Flüchtlinge so aus, dass der zuständige „Sozialarbeiter“ seine Aufgabe ausschließlich darin sieht, Essenmarken zu verteilen. Er es existiert keinerlei Vertrauensverhältnis, welches Grundbedingung für eine soziale Betreuung ist.

Zur Intensivierung der Beschaffung von Heimreisedokumenten wurde neu in den Erlass aufgenommen „evtl. Sprachaufzeichnungen zur Bestimmung des Herkunftsstaates“. Diese Maßnahme ist umstritten und wurde bei einigen im Ausreiselager untergebrachten Flüchtlingen bereits ohne Erfolg durchgeführt.

Die Zielgruppe wurde auf kinderlose Ehepaare erweitert. Ausgenommen sind weiterhin „Straftäter und Verdächtige schwerwiegender Delikte … sowie zu Gewalttätigkeiten neigende Ausländer“. Dies führt bei den Betroffenen zu der berechtigten Frage, ob sie erst kriminell werden müssen, um dort raus zu kommen.

Zur Zielsetzung wird wie gehabt darauf hingewiesen, dass diese Art von Unterbringung „auch zur Vermeidung von Abschiebungshaft beitragen“ soll. Ausreiselager wurden jedoch gerade auch deshalb geschaffen, weil der Gesetzgeber relativ hohe Hürden für die Verhängung von Abschiebungshaft geschaffen hat, wie die Durchführbarkeit der Abschiebung als Voraussetzung. Im Gegensatz zum Ausreiselager hat die Abschiebungshaft keinen bestrafenden Charakter und die Verweigerung der freiwilligen Ausreise alleine reicht als Grund nicht aus. Ein entscheidender Unterschied besteht auch darin, dass die Unterbringung im Ausreiselager unbefristet ist und keine richterliche Überprüfung stattfindet.

Die Festlegungen zum Verfahren (Punkt 2) bleiben größtenteils unverändert. Problematisch ist hier, dass die Anhörungsfrist für den Betroffenen eine Woche nicht überschreiten soll und er sich innerhalb von drei Tagen bei der ZaSt einzufinden hat. Ganz bewusst wird damit die Möglichkeit sich Unterstützung einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwalts zu suchen, eingeschränkt bzw. verwehrt.

Das Landesverwaltungsamt muss halbjährig über die „Erfahrungen mit der Ausreise-Einrichtung“ berichten. Diese Erfahrungen wären auch für die Flüchtlingshilfe und die Öffentlichkeit von Interesse, werden aber nicht herausgegeben.

Sehen sie sich bitte auch das Musterformular für die Wohnsitznahme in einem anderen ausländerbehördlichen Bezirk genau an. Die von der Ausländerbehörde einzufügende Darstellung der schon versuchten Maßnahmen muss bei einem Widerspruch betrachtet werden. Diese fehlte nämlich oft bei schon erteilten Einweisungen, wo nur lapidar auf die Verweigerung der Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Es wäre auch hilfreich, wenn ein Musterformular für den Widerspruch zugearbeitet werden könnte.

Auszüge aus dem RdErl. vom 20. Februar 2004 im Wortlaut:

Zentrale Unterbringung von Ausländern in der Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber – ZASt – (GUZASt) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung

1.Allgemeines

1.1Die Zahl ausreisepflichtiger Ausländer, die bei der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist erheblich angestiegen. Durch die Verweigerungshaltung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Dies erfüllt den Tatbestand des § 1a Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. August 1998 – AsylbLG – (BGBl. I S. 2505). Als Rechtsfolge erhalten Geduldete und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Ich verweise insoweit auch auf den Bezugserlass zu b).

1.2  -Die Anspruchseinschränkung soll in der Regel zur Gewährung von Sachleistungen führen. Diese Voraussetzungen sind nur in der Landeseinrichtung GUZASt gegeben (Nr. 1.3 des Bezugserlasses zu b). Daher werden dort untergebracht grundsätzlich 100 ledige männliche Personen und kinderlose Ehepaare, die sich beharrlich weigern, an der Pass-Ersatz-Beschaffung mitzuwirken. Dabei ist möglichst auch auf Ausreisepflichtige zurückzugreifen, deren Aufenthalt aufgrund relativ kurzer Verweildauer in Deutschland noch nicht verfestigt ist. Die o. a. Kapazität von 100 Personen kann im Einvernehmen mit dem Leiter der ZASt überschritten werden. Aus Gründen der Sozialverträglichkeit werden Straftäter und Verdächtige schwerwiegender Delikte, insbesondere Rauschgift- und Eigentumsdelikte, sowie zu Gewalttätigkeiten neigende Ausländer von der Unterbringung in der GUZASt ausgenommen. Die örtlich zuständige Polizeidienststelle ist dabei zu beteiligen.

-Ausgenommen werden vorerst auch ausreisepflichtige Ausländer aus folgenden Herkunftsländern, in die gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen Abschiebungen ausscheiden:

-Afghanistan-Irak-Somalia-Tadschikistan-Sierra Leone

Änderungen teilt die ZAbSt dem Landesverwaltungsamt (LVwA) mit. Das LVwA informiert die nachgeordneten Behörden (s. a. Nr. 2.6).

1.3Die vorgesehene Unterbringung in der Landeseinrichtung GUZASt ist ein Angebot des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchsetzung und Beschleunigung der Pass-Ersatz-Beschaffung.

1.4Durch die zentrale Unterbringung soll das Verfahren zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der bei der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht mitwirkenden Ausländer verbessert werden. Die hierfür erforderlichen Kontaktaufnahmen der ZAbSt mit den betroffenen Ausländern für die Pass-Ersatz-Beschaffung werden aufgrund der räumlichen Nähe zur GUZASt intensiviert.

Dies gilt auch für evtl. Sprachaufzeichnungen zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers (§ 41 Abs. 2 AuslG) durch die Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

Hinzu kommt, dass die Betroffenen durch das vorhandene Betreuungspersonal der ZASt gründlicher und kontinuierlicher betreut werden können, als bei einer dezentralen Unterbringung in kommunalen Unterkünften.

    Die Einzelheiten und Koordinierung der Betreuung und Befragung sind zwischen dem Leiter der ZASt und der ZAbSt abzusprechen.

    Die zu erwartende Beschleunigung der Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren und die sich daraus ergebende Verkürzung der Aufenthaltsdauer durch die ermöglichten Abschiebungen führen zu finanziellen Einsparungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die zentrale Unterbringung des betroffenen Personenkreises soll auch zur Vermeidung von Abschiebungshaft beitragen.

    Die mit der zentralen Unterbringung in der GUZASt verbundene Zielsetzung ist eine Alternative zum Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, da die Ausreise der dazu verpflichteten Ausländer nach dem bisherigen Verfahren wegen ihrer Weigerungshaltung scheiterte bzw. eine Rückführung mit teilweise unverhältnismäßig langen Abschiebungshaftzeiten verbunden war.

2.Verfahren

2.1Das LVwA stellt eine möglichst entsprechend der jeweiligen Aufnahmequote ausgeglichene Aufteilung der vorerst ca. 100 Plätze in der GU-ZASt auf die kreisfreien Städte und Landkreise sicher.

2.2Die Ausländerbehörde übersendet dem LVwA die Ausländerakte zusammen mit den Angaben der für die Unterbringung in der GUZASt nach Nr. 1.2 erster Anstrich vorgesehenen Personen. Das LVwA prüft die Angaben und setzt die anteilmäßige Vergabe der Plätze für die jeweiligen Ausländerbehörden fest. Bei Nichtinanspruchnahme von Plätzen durch einzelne Ausländerbehörden erhöht sich das Platzangebot bei anderen Ausländerbehörden entsprechend.

Sobald das LVwA der Ausländerbehörde die Anzahl der ihr zur Verfügung stehenden Plätze in der GUZASt mitgeteilt hat, setzt sie sich mit der ZASt in Verbindung. Bei Bestätigung der freien Plätze ist dem Betroffenen zur beabsichtigten Maßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Die Anhörungsfrist sollte eine Woche nicht überschreiten.

2.3Durch Auflage verfügt die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) als künftige Unterkunft die GUZASt sowie eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Auf das Erfordernis der Schriftform nach § 66 AuslG weise ich hin. Die Maßnahme liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (Nr. 1.1). Die sofortige Vollziehung ist daher gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen (s. Muster).

Dem Ausländer ist aufzugeben, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (innerhalb von drei Tagen) bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt, Friedrich-List-Straße 1a, einzufinden. Der Ausländer ist auch auf die sich durch die verfügte räumliche Beschränkung ergebene Verlassenspflicht nach § 36 AuslG und auf die bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen die vollziehbare Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (§ 93 Abs. 3 Nr. 1 AuslG) schriftlich hinzuweisen.

2.4Eine Durchschrift der schriftlichen Verfügung (s. Nr. 2.3) übersendet die Ausländerbehörde der ZASt und nachrichtlich dem LVwA. Die Leistungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Nr. 2.7) erhält von ihrer Ausländerbehörde ebenfalls eine entsprechende Ausfertigung.

2.5Die ZASt informiert die ZAbSt bei Eintreffen und die zuständige Ausländerbehörde bei Nichteintreffen des Ausländers. In diesem Fall prüft und ergreift die Ausländerbehörde (Nr. 2.7) Maßnahmen zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§ 59 AsylVfG; § 36 i. V. m. § 63 Abs. 6 AuslG). Hat sich der Ausländer der Maßnahme entzogen („untergetaucht“), ist er durch die Ausländerbehörde zur Festnahme auszuschreiben.

Einen nicht besetzten Platz vergibt die ZASt wieder spätestens nach drei Tagen. Entsprechend ist bei einem nach Satz 3 frei gewordenen Platz zu verfahren.

2.6Der Aufenthalt in der GUZASt ist durch die zuständige Ausländerbehörde zu beenden bei

    -Auffälligkeiten im Sinne Nr. 1. 2 erster Anstrich,

    -nachträglicher Feststellung tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in das Herkunftsland (durch die ZAbSt) im Sinne Nr. 1.2 zweiter Anstrich,

    -Ausstellung eines Heimreisedokuments aufgrund der Mitwirkung des Ausländers und wenn die Abschiebung aus sonstigen vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen in absehbarer Zeit (ca. 4 Wochen) nicht durchgeführt werden kann.

2.7Mit der Unterbringung in der GUZASt ist keine Änderung der Zuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. BVerwGE 69, 295/298 ff.; Urteil vom 5. Juni 1984 – InfAuslR 1984, 239, NVwZ 1984, 799 ; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 – BayVBl. Heft 14/2001, 439 ) und der Leistungsbehörde (§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) verbunden. Entsprechendes gilt für die Polizeidienststelle, wenn sie – wie bisher – im Wege der Amts- und Vollzugshilfe für die zuständige Ausländerbehörde tätig wird.

3.Kosten

3.1Die Kosten (für Unterkunft und Verpflegung) für den Aufenthalt in der Ausreiseeinrichtung (GUZASt) sind von Anbeginn von der zuständigen Leistungsbehörde (s. Nr. 2.7) zu tragen (Novellierung des Aufnahmegesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs vom 17. Dezember 2003  GVBl. S. 357 ).

3.1.1Vor Aufnahme in der GUZASt schließt die Leistungsbehörde (Nr. 2.7) eine Kostenübernahme-Vereinbarung mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt sowie der ZASt ab (s. Muster). Gegenstand der Vereinbarung mit der ZASt ist die Übernahme der Kosten durch die Leistungsbehörde für die Unterbringung und Verpflegung sowie etwaiger sonstiger durch die ZASt gewährten Leistungen (s. Abrechnungsbogen 1), mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt für Bekleidungshilfe und Leistungen nach § 6 AsylbLG (s. Abrechnungsbogen 2).

3.1.2Die ZASt rechnet unmittelbar mit den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) ab.

3.1.3Die Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt übersendet den Leistungsbehörden (der Landkreise/kreisfreien Städte) eine Aufstellung lt. Abrechnungsbogen über seine monatlich gewährten Leistungen. Die verauslagten Kosten werden dem Landkreis Halberstadt unmittelbar von der jeweils für den Leistungsempfänger zuständigen Leistungsbehörde erstattet (§ 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 102 – 114 SGB X).

3.1.4Für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen stellt die zuständige Leistungsbehörde (Nr. 2.7) der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt BlankoKrankenscheine zur Verfügung, aus denen für den behandelnden Arzt ersichtlich ist, dass die Krankenhilfeleistungen von ihr gewährt werden und mit ihr direkt abzurechnen sind. Zur Sicherstellung der Krankenhilfe kann die zuständige Leistungsbehörde mit der Leistungsbehörde des Landkreises Halberstadt auch eine andere verfahrensrechtliche Regelung vereinbaren.

3.1.5-Die Zahlung eines Taschengeldes (Geldbetrag gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) entfällt, da es sich bei dieser Leistung um keine unabweisbar gebotene handelt (vgl. auch Nr. 1.2.3 Bezugserlass b).

4.Zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der ZASt und dem Landkreis Halberstadt richtet sich die Aufnahme in der GUZASt ausschließlich nach diesem Erlass. Der Bezugserlass zu Buchstabe a findet keine Anwendung.

5.Verfahrensbeginn

Nach diesem Erlass ist ab 1. Januar 2004 zu verfahren.

6.Die Bezugserlasse zu Buchstabe c bis e werden hiermit aufgehoben.

7.Erfahrungsbericht

Das LVwA berichtet halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 2004, über die Erfahrungen mit der Ausreise-Einrichtung.

Im Auftrag gez Dieckmann

Muster

BehördenbezeichnungOrt, DatumAnschrift

Wohnsitznahme in einem anderen ausländerbehördlichen Bezirk

Sehr geehrter ...,

in Ihrer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit ergeht folgende Entscheidung:

1.Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 in der zurzeit geltenden Fassung wird Ihnen die am ... erteilte/erneuerte Duldung mit der Auflage versehen, dass Sie ab dem ... zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber angegliederten Gemeinschaftsunterkunft (GUZASt), Friedrich-List-Straße 1 a, 38820 Halberstadt, verpflichtet sind und die Duldung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt (Gebiet des Landkreises Halberstadt) räumlich beschränkt ist.

2.Die bisherige Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ gilt weiterhin fort./Der Ausschluss der Erwerbstätigkeit wird durch die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ verfügt.

3.Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG werden Sie aufgefordert, zur Eintragung der Auflage(n) in die Duldungsbescheinigung bis zum ... bei der Ausländerbehörde ... (Anschrift, ZimmerNr.) zu erscheinen. Auf die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Maßnahme wird hingewiesen (§ 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG).

4.Sie haben sich am ersten Tag der Aufnahme in der GUZASt und danach regelmäßig zu den von dort bestimmten Terminen bei der angegebenen Stelle zu melden.

5.Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Juli 1990 in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet.

Begründung:

Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß § 55 Abs. ... AuslG vorübergehend geduldet, weil Sie angeblich nicht im Besitz der erforderlichen Passpapiere sind, Ihre Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments verweigern und demzufolge der zu Ihrer Aufnahme verpflichtete Staat nicht festgestellt werden kann. Auch hatten die bisherigen behördlichen Bemühungen zur Feststellung Ihrer Identität als Voraussetzung zur Ausstellung eines Heimreisedokuments durch die Botschaft Ihres Herkunftslandes wegen Ihrer Verweigerungshaltung keinen Erfolg. So wurde insbesondere versucht, (kurze Darstellung der Maßnahmen der Ausländerbehörde).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich nunmehr die Notwendigkeit intensiverer zielgerichteter behördlicher Maßnahmen zur Beschaffung des für Ihre Ausreise erforderlichen Heimreisedokuments. Dafür bietet die landeseigene Einrichtung der GUZASt die notwendigen Voraussetzungen. Dies erfordert Ihre Verpflichtung, in der dortigen Unterkunft Wohnung zu nehmen, um für die künftigen Maßnahmen jederzeit zur Verfügung zu stehen.

Zur Verwirklichung dieses aufenthaltsrechtlichen Zwecks dient auch die auf den Bezirk der Ausländerbehörde Halberstadt bezogene räumliche Beschränkung der Duldung. Sie soll als flankierende Regelung die Durchsetzung und Beschleunigung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleisten. Sie ist nicht unverhältnismäßig, da sie sich als geeignetes Instrumentarium erkennbar gegen Ihr missbräuchliches Verhalten richtet.

Das mit der Auflage verfügte Verbot der Erwerbstätigkeit verfolgt vor allem einwanderungs-politische Gründe. Das damit verbundene Ziel ist die Zuwanderungsbegrenzung weiterer Ausländer aus NichtEUStaaten. Insbesondere liegt kein öffentliches Interesse vor, das eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigte. Auch sonstige besondere Umstände sind nicht gegeben. Vielmehr spricht Ihr Verhalten, sich durch die Verweigerung der Mitwirkung bei der PassErsatzBeschaffung einen Daueraufenthalt zu verschaffen, gegen eine Berücksichtigung Ihrer persönlichen Interessen an einer Arbeitsaufnahme. Denn mit dem Arbeitsverbot soll auch der Anreiz genommen werden, durch solche Verhaltensweisen ungerechtfertigte Aufenthalte im Bundesgebiet zu erreichen.

Im Übrigen berücksichtigt die Auflage die Vorschrift des § 5 Nr. 5 der Arbeitsgenehmigungs-verordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899) in der zurzeit geltenden Fassung, wonach eine Arbeitsgenehmigung Duldungsinhabern nicht erteilt werden darf, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Diese Voraussetzungen liegen – wie ausgeführt – bei Ihnen vor.

Hinweis:

Wenn im Rahmen der Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Gründe gegen die Wohnsitzauflage geltend gemacht werden, müssen diese gegen die öffentlichen Interessen an der Wohnsitzauflage abgewogen werden. Zur Begründung kann im Regelfall angeführt werden, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung die angeführten persönlichen Interessen des Betroffenen nicht nur überwiegen, sondern angesichts der Erfolglosigkeit der Beschaffung eines Heimreisedokuments wegen seines bisherigen Verhaltens die Maßnahme unerlässlich ist. Das gewählte Mittel, nämlich die Unterbringung in der GUZASt mit Wohnsitzbeschränkung steht zu dem angestrebten Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis.

Die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses. Denn die in der GUZASt durchzuführenden Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung die keinen weiteren Aufschub dulden, bedingen insbesondere den Einsatz entsprechender persönlicher und sächlicher Mittel, die nur vor Ort in quantitativer und qualitativer Ausgestaltung vorhanden sind. Es besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse, unverzüglich weitere Maßnahmen zur Beendigung Ihres Aufenthalts durchzuführen. Ihr Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Auflage am bisherigen Ort zu verbleiben, muss demgegenüber zurücktreten. Im Übrigen wird Ihnen lediglich zugemutet, Ihren Wohnsitz innerhalb von Sachsen-Anhalt zu wechseln.

Rechtsbehelfsbelehrung

Anmerkungen zum RdErl. vom 18. Mai 2004

Seit Januar ist bekannt, dass der Innenminister von Sachsen-Anhalt Klaus Jeziorsky das „Modellprojekt“ Ausreise-Einrichtung als Erfolg gewertet hat (bei 8 erfolgten Abschiebungen in 2 Jahren) und es als ständige Maßnahme weitergeführt werden soll. Dies wird nun auch per Erlass bestätigt.

Trotz der unmenschlichen Bedingungen und der besorgniserregenden psychischen Verfassung der Betroffenen, die angesichts ihrer Lage verzweifelt sind, hält das Innenministerium an der Unterbringung im Ausreiselager fest. Da die Zahl der Flüchtlinge, die sich nicht abschieben lassen wollen, aber weiterhin steigt und die makabre Kreativität der Behörde anscheinend noch nicht am Ende ist, „bedarf es weiterer geeigneter Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Vorhabens“. Dazu fällt mir ein, was ein betroffener Flüchtling sagte: „Ich bin ein Kaninchen im Forschungslabor“.

Die neuen „Laborversuche“, im Amtsjargon Maßnahmen, sehen wie folgt aus:

1.Die Flüchtlinge aus dem Ausreiselager werden in einem separaten Gebäude (höchstwahrscheinlich mit extra Eingang) untergebracht und damit von den anderen BewohnerInnen der ZaSt getrennt. Die gemeinsame Unterbringung von AsylbewerberInnen und ausreisepflichtigen AusländerInnen wurde von mehreren Seiten kritisiert. Die Betroffenen selbst sehen aber in der räumlichen Trennung eine weitere Ausgrenzung und Verlust von Kontakten.

    2.Die Kapazität des Ausreiselagers wird von anfangs 100 auf 250 Personen erhöht. Das in der ZaSt dieses Jahr nur ca. 1000 AsylbewerberInnen aufgenommen wurden (durchschnittlich waren ca. 200 Personen pro Monat untergebracht) ist dabei von Bedeutung. Um die Gesamtkapazität der ZaSt mit 1200 Plätzen wirtschaftlich rentabel bzw. tragbar zu halten braucht man für die sinkenden Asylbewerberzahlen einen Ausgleich. Das heißt die Zentrale Aufnahmestelle wird langsam aber sicher zur Zentralen Abschiebestelle.

    3.Neben den alleinreisenden Männern und den kinderlosen Ehepaaren werden nunmehr auch alleinreisende Frauen eingewiesen. Gerade diese Personengruppe ist Übergriffen oft schutzlos ausgeliefert, was bereits Erfahrungen von Flüchtlingsfrauen aus der ZASt zeigen.

    4.Die Befragung und Beratung der Betroffenen wird mit einem separaten Raum verstärkt. Die beiden Begriffe stehen schon im Widerspruch zueinander. Nach Berichten der Flüchtlinge zufolge entspricht das Ganze eher einem Verhör mit ständig den gleichen Fragen und Anschuldigungen. Das dadurch eine „freiwillige Ausreise“ erreicht werden soll, wird schon dadurch unglaubwürdig, als das die Kosten für einen Dolmetschers als Abschiebungskosten zu verbuchen sind.

    5.Auch die scheinheilige Betreuung soll intensiviert werden. Es wäre den Betroffenen zu wünschen, wenn ihnen eine engagierte und fachlich qualifizierte Person zur Verfügung gestellt würde, welche für ihre Belange und nicht gegen sie arbeitet. Dies ist jedoch zu bezweifeln.

    6.Als letztes überrascht das Ministerium mit einer besonders denkwürdigen Maßnahme. Um die Flüchtlinge zur Mitwirkung ihrer eigenen Abschiebung zu bewegen, bietet es ihnen Lockmittel an, u.a. die Aufhebung des Verbots der Erwerbstätigkeit. Unabhängig davon, dass es sich hierbei um eine Form der Erpressung handelt, ist es angesichts der Arbeitsmarktsituation sehr unwahrscheinlich, dass sie von diesem Angebot Gebrauch machen können.

RdErl. vom 18. Mai 2004 im Wortlaut

Zentrale Unterbringung von Ausländern in der Gemeinschaftsunterkunft der Zentralen

Anlaufstelle für Asylbewerber – ZASt – (GU-ZASt) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung

Bezug: RdErl. vom 20. Februar 2004 – Az.: 42.3-12230/35

Die Ausreise-Einrichtung in der GU-ZASt wird nunmehr als ständige Maßnahme betrieben. Um die Mitwirkung der Ausländer bei der Pass-Ersatz-Beschaffung zu intensivieren, bedarf es weiterer geeigneter Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Vorhabens. Dies umso mehr, als sich die Zahl der Personen, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Identitätsfeststellung und/oder Pass-Ersatz-Beschaffung nicht nachkommen, wesentlich erhöht hat (vom 31.12.2001 bis 31.12.2003 von  1.157 Personen auf  1.514 Personen).

Vor diesem Hintergrund wird der Bezugserlass durch folgende Maßnahmen ergänzt:

1. Räumliche Neugestaltung

Die Ausreisepflichtigen sind bisher zwar in einem gesonderten Geschoss, aber zusammen mit Asylbewerbern im selben Gebäude ohne separate Zugangsmöglichkeiten untergebracht.

Um eine strikte räumliche Trennung von den in der ZASt untergebrachten Asylbewerbern und den Bewohnern der Ausreise-Einrichtung zu erreichen, ist für die Ausreiseeinrichtung ein separates Gebäude auf dem Gelände der ZASt zur Verfügung zu stellen.

Ich bitte das Landesverwaltungsamt in Absprache mit dem Leiter der ZASt die erforder-lichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zum frühest möglichen Zeitpunkt zu ergreifen.

2. Erhöhung der Kapazität der Ausreiseeinrichtung sowie Erweiterung des Personenkreises (Nr. 1.2 Bezugserlass)

2.1Die Anzahl der in der Ausreiseeinrichtung unterzubringenden Ausländer wird auf 250 Personen erhöht.

2.2Zusätzlich zu dem bisher unterzubringenden Personenkreis werden nunmehr auch alleinreisende Frauen mit einbezogen. Als vorbeugende Maßnahme sind die allein-reisenden Frauen im sogenannten Frauenhaus (Block C) unterzubringen.

3. Intensivierung der Beratung und Betreuung (Nr. 1.4 Bezugserlass)

3.1Für die Befragung und Beratung der Betroffenen ist ein separater Raum zur Verfügung zu stellen.

Ich bitte das Landesverwaltungsamt in Absprache mit dem Leiter der ZASt die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Befragung und Beratung verfolgt das Ziel, die Mitwirkung bei der Pass-Ersatz-Ausstellung als Voraussetzung für eine freiwillige Ausreise bzw. die Abschiebung der ausreisepflichtigen Personen zu erreichen.

Soweit für die Befragung und Beratung die Hinzuziehung eines Dolmetschers bzw. Sprachmittlers erforderlich ist, sind die dafür anfallenden Ausgaben als Abschiebungs-kosten zu verbuchen.

3.2 Ein wesentlicher Bestandteil des Unterbringungskonzeptes ist die Betreuung der ausreisepflichtigen Personen. Zur Intensivierung dieser Maßnahme ist daher die Koordinierung und Kooperation zwischen der ZASt und der ZAbSt zu verstärken.

Ich bitte das Landesverwaltungsamt im Rahmen der Fachaufsicht hierbei mitzuwirken.

4. Maßnahmen der Motivierung zur Mitwirkung der Personen bei der Identitätsfeststellung und/oder Passersatzausstellung

Im Rahmen der Betreuung und Beratung sind die Betroffenen auch darauf hinzuweisen, dass bei ihrer Mitwirkung, die letztlich zur Ausstellung bzw. Zusicherung eines Heimreisedokuments durch die Botschaft führt, insbesondere folgende Maßnahmen zu ihren Gunsten getroffen werden:

- Aufhebung der Wohnsitzpflicht in der Ausreiseeinrichtung,

- Wiedergewährung des Taschengeldes,

- Aufhebung des Verbots der Erwerbstätigkeit,

- Belassung der durch die Erwerbstätigkeit erzielten Mittel als Starthilfe im Heimatland.

Diese Maßnahmen können auch schon – soweit das Beratungs- und Betreuungspersonal die Angaben des Betroffenen als glaubhaft bewerten – teilweise vor der Ausstellung bzw. Zusicherung eines Heimreisedokumentes durch die Botschaft bewilligt werden. Hierbei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen bzw. ist der weitere Fortgang der Pass-Ersatz-Beschaffung zu überwachen.

Die Beurteilung und Entscheidung solcher Maßnahmen obliegt dem Landesverwaltungsamt.

Im Auftrag gez.Dieckmann